Begleiteter Umgang: Gemeinsam Beziehungen stärken
Wenn Trennung, Konflikte oder längere Kontaktunterbrechungen das Miteinander erschweren, unterstützen wir – nach § 18.3 SGB VIII – Kinder und Eltern dabei, Kontakt aufzubauen, zu erhalten und positive Beziehungen zu stärken.
Ob Begleiteter Umgang, Umgangsanbahnung, Begleitete Übergabe oder kontrollierter Umgang: Unsere erfahrenen Fachkräfte bieten einen geschützten Rahmen, kindgerechte Räumlichkeiten und individuelle Unterstützung. Dabei steht das Wohl des Kindes immer im Mittelpunkt.
Nach § 1684 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist umgekehrt zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.
Weiter haben nichtelterliche Bezugspersonen nach § 1685 und § 1686a BGB ein Umgangsrecht, wenn sie dem Kind nahestehen und der Umgang dessen Wohl dient. In bestimmten Fällen kann das Familiengericht anordnen, dass ein Umgang nur begleitet stattfinden darf, d.h. nur wenn eine neutrale dritte Person anwesend ist. § 18 Abs. 3 SGB VIII besagt, dass Kinder, Jugendliche, Eltern sowie andere Umgangsberechtigte Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes haben. Bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da und beraten Sie zu unserem Angebot.
