Begleiteter Umgang gem. § 18.3 SGB VIII

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“(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.”

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Grundlagen und Zielsetzung

Der Begleitete Umgang (BU) nach § 18.3 SGB VIII, auch Umgangsrecht oder Besuchsrecht genannt, bezeichnet den Kontakt desjenigen Elternteils mit einem minderjährigen Kind, bei dem das Kind nicht lebt, bzw. nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Der § 1684 BGB benennt das Umgangsrecht zwar explizit – aber eine ausdrückliche Regelung, wann, wie oft und wie lange ein Kind den von ihm getrenntlebenden Elternteil sehen kann, gibt es nicht. Die Gesetzgebung sieht ohne gerichtliche Entscheidung die Verantwortung zur Einigung über die Umgangsregelung bei den Eltern. Das Jugendamt unterstützt die Eltern bei der Findung von regelmäßigen Terminen und stellt ihnen Sozialarbeiter*innen zur Seite, um den Umgang zu begleiten sowie die Fortschritte hierbei zu dokumentieren. Ein besonderes Augenmerk wird daraufgelegt, dass die Kinder unvoreingenommen mit dem jeweiligen Elternteil umgehen können, d.h. negative Bemerkungen über den jeweils anderen Elternteil sollen nicht vor den Kindern fallen.

In getrennten und gemeinsamen Elterngesprächen sollen Kommunikationsstörungen ausgeräumt und die Eltern dazu befähigt werden, die Umgänge und sonstigen Regelungen die Kinder betreffend selbstständig zu regeln.

Ein Begleiteter Umgang wird eingeleitet bei:

  • Loyalitätskonflikten des Kindes
  • Konfliktpotential zwischen den Eltern
  • Entfremdung des Elternteils
  • Bei Verdacht auf häusliche und / oder psychische Gewalt

Unser Arbeitsansatz

Unser Arbeitsansatz findet auf zwei Ebenen statt:

Zum einen durch die Anleitung des Elternteils, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt und zum anderen durch die Anleitung beider Elternteile in Bezug auf Handlungs- und Kommunikationsstrategien, die langfristig zu einer selbstständigen Regelung des Umgangs führen. Der Umgang mit dem Kind und die Stabilisierung der Eltern-Kind-Beziehung stehen hierbei im Mittelpunkt.

Während des BU beobachten unserer sozialpädagogischen Fachkräfte den Umgang des Elternteils mit dem Kind und geben wichtige Ratschläge, um diesen möglichst harmonisch zu gestalten. Die Begleitung fördern die Anbahnung und die Entwicklung positiver Kontakte zwischen dem Kind und seinem Elternteil. Das Wohl des Kindes steht hier im Fokus. Der Verlauf des einzelnen BU-Termins und die Entwicklung über den bewilligten Zeitraum werden in Kurzprotokollen und Berichten reflektiert und festgehalten.

Eingesetzte Methoden:

  • Schriftlich festgelegte Umgangsregelungen
  • Protokolieren der einzelnen Umgänge
  • Elternberatung
  • Elterngespräche
  • Mediation zwischen den Eltern
  • Der Träger stellt geschützte und kindgerechte Räume zur Verfügung.

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Kompetenz Jugendhilfe gGmbH

Die Kompetenz Jugendhilfe ist ein freier Träger der Jugendhilfe mit Schwerpunkt in der ambulanten sozialpädagogischen Arbeit (Hilfe zur Erziehung - §§ 27 ff. SGB VIII). Aus unserem Selbstverständnis heraus, professionelle sozialpädagogische Jugendhilfe zu leisten, arbeiten wir kultursensibel und ressourcenorientiert. Sprache, Gepflogenheiten und der kulturelle Hintergrund der Familien fließen in unsere systemische Arbeit ein.

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